Spenden

»Das Ganze ist mehr als die Summe seiner Teile.«

Politischer Erfolg erfordert viele Zutaten. Pfiffige Ideen sind gefragt. Fleißige und talentierte Köpfe braucht es. Aber auch finanziell muss es passen. Unterstützen kann jeder mit kleinen oder größeren Beträgen. Bewährte oder neue Projekte warten auf unterstützende Spenden.

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Der ein­fachs­te Weg einer Spen­de ist die Über­wei­sung auf das Kon­to der CDU Lich­ten­berg:

IBAN: DE05 6609 0800 0000 1904 62
BIC: GENODE61BBB · BB Bank eG

Bit­te geben Sie bei Ihrer Spen­de Ihren Namen und Ihre voll­stän­di­ge Anschrift an, damit wir Ihnen eine Spen­den­quit­tung zusen­den kön­nen. Benut­zen Sie hier­zu bit­te das Feld »Ver­wen­dungs­zweck« auf dem Über­wei­sungs­trä­ger.

Hinweise zur Publikationspflicht

Spen­den und Man­dats­trä­ger­ab­ga­ben eines Zuwen­ders an die CDU Deutsch­lands oder einen bzw. meh­re­re ihrer Gebiets­ver­bän­de oder Ver­ei­ni­gun­gen, deren Gesamt­wert in einem Kalen­der­jahr 10.000,00 Euro über­steigt, sind unter Anga­be des Namens und der Anschrift sowie der Gesamt­hö­he im Rechen­schafts­be­richt der Bun­des­par­tei zu ver­öf­fent­li­chen. Alle Ein­zel­spen­den und Man­dats­trä­ger­ab­ga­ben eines Zuwen­ders wer­den dabei zusam­men­ge­rech­net.

Spen­den, die im Ein­zel­fall die Höhe von 50.000 Euro über­stei­gen, sind dem Prä­si­den­ten des Deut­schen Bun­des­ta­ges unver­züg­li­ch anzu­zei­gen. Die­ser ver­öf­fent­licht die Spen­de unter Anga­be des Zuwen­ders zeit­nah als Bun­des­tags­druck­sa­che.

Hinweise für natürliche Personen zu steuerlichen Abzugsmöglichkeiten

Spen­den von natür­li­chen Per­so­nen kön­nen bis zu einem Gesamt­um­fang von 3.300,00 Euro pro Per­son im Jahr steu­er­li­ch gel­tend gemacht wer­den. Bei zusam­men ver­an­lag­ten Ehe­gat­ten wer­den bis zu 6.600,00 Euro steu­er­li­ch berück­sich­tigt. Davon sind bis zu 1.650,00 Euro bzw. 3.300,00 Euro bei zusam­men ver­an­lag­ten Ehe­gat­ten nach § 34g Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG) absetz­bar. Nach die­ser Vor­schrift wird die Hälf­te die­ses Betra­ges von der Steu­er­schuld abge­zo­gen.

Wei­te­re 1.650,00 Euro bzw. 3.300,00 Euro bei zusam­men ver­an­lag­ten Ehe­gat­ten kön­nen nach § 10b EStG als Son­der­aus­ga­ben gel­tend gemacht wer­den. Dadurch redu­ziert sich der Betrag der Ein­kom­men­steu­er in Höhe des indi­vi­du­el­len Steu­er­sat­zes.

Bei­spiel: Das Ehe­paar Mus­ter spen­det der CDU ins­ge­samt 5.000,00 Euro. Sie wer­den beim Finanz­amt zusam­men ver­an­lagt. Des­halb kön­nen sie den gesam­ten Spen­den­be­trag wie folgt gel­tend machen: 3.300,00 Euro wer­den nach §34g EStG berück­sich­tigt, wodurch sich die Steu­er­schuld um 50 Pro­zent des Betra­ges, also um 1.650,00 Euro, ver­rin­gert. Die rest­li­chen 1.700,00 Euro kön­nen nach §10b EStG steu­er­min­dernd als Son­der­aus­ga­ben gel­tend gemacht wer­den. Dadurch redu­ziert sich die Steu­er­schuld aller­dings nicht um 50 Pro­zent des Betra­ges, son­dern ledig­li­ch in Höhe des indi­vi­du­el­len Steu­er­sat­zes.

Hinweise für Unternehmen und Firmen

Spen­den von Unter­neh­men sind nach dem PartG grund­sätz­li­ch in der Höhe unein­ge­schränkt mög­li­ch. Unter­neh­men in der Rechts­form einer juris­ti­schen Per­son (z.B. AG, GmbH, KGaA) kön­nen ihre Spen­de als Unter­neh­mens­spen­de nicht steu­er­li­ch gel­tend machen.

Glei­ches gilt für Unter­neh­men, die als Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten geführt wer­den (z.B. OHG, KG, GmbH & Co.KG). Aller­dings kön­nen die­se Spen­den antei­lig über die ein­zel­nen Gesell­schaf­ter, soweit sie natür­li­che Per­so­nen sind, bei deren Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung gel­tend gemacht wer­den. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat mit­ge­teilt, dass Spen­den einer Per­so­nen­ge­sell­schaft grund­sätz­li­ch den Gesell­schaf­tern einer Per­so­nen­ge­sell­schaft antei­lig zuzu­rech­nen sind.

Bei­spiel 1: Die Fir­ma Gebrü­der Mus­ter OHG spen­det der CDU 12.000,00 Euro. Das Unter­neh­men infor­miert dar­über, dass die Spen­de den Gesell­schaf­tern Herrn X. Mus­ter und Herrn Z. Mus­ter ent­spre­chend ihrer Gesell­schaf­ter­an­tei­le je zur Hälf­te zuge­rech­net wird und bit­tet um Aus­stel­lung von zwei Spen­den­be­schei­ni­gun­gen über je 6.000,00 Euro auf den Namen der Gesell­schaf­ter. Herr X. Mus­ter ist nicht ver­hei­ra­tet, so dass sich sei­ne Steu­er­schuld für 1.650,00 Euro nach § 34g EStG um 825,00 Euro ver­min­dert. Wei­te­re 1.650,00 Euro kön­nen von ihm nach § 10b EStG als Son­der­aus­ga­ben gel­tend gemacht wer­den. Herr Z. Mus­ter ist ver­hei­ra­tet, so dass sich sei­ne Steu­er­schuld für 3.300,00 Euro nach §34g EStG um 1.650,00 Euro ver­min­dert. Die rest­li­chen 2.700,00 Euro kann er nach § 10b EStG als Son­der­aus­ga­ben gel­tend machen. Sofern die Gesell­schaf­ter in dem Jahr kei­ne wei­te­ren Spen­den an einen CDU Ver­band oder eine CDU Ver­ei­ni­gung getä­tigt haben, wer­den sie im Rechen­schafts­be­richt nicht ver­öf­fent­licht, da ihre jewei­li­gen Gesamt­s­pen­den 10.000,00 Euro nicht über­stei­gen.

Bei­spiel 2: Der Geschäfts­füh­rer der X-GmbH, Herr Mus­ter, hat bis­her der CDU jähr­li­ch eine Spen­de der X-GmbH zuge­wen­det. Nach dem gel­ten­den Recht sind jedoch Spen­den einer GmbH als juris­ti­scher Per­son nicht steu­er­li­ch absetz­bar. Daher berät er sich mit dem Eigen­tü­mer der X-GmbH, Herrn X. Da Herr X selbst als natür­li­che Per­son Spen­den an die CDU abset­zen kann, spen­det nun­mehr Herr X aus eige­nem Ver­mö­gen 2.500,00 Euro an die CDU. Den Betrag kann er, da er nicht ver­hei­ra­tet ist, bis 1.650,00 Euro über § 34g EStG gel­tend machen, also 825,00 Euro von sei­ner Steu­er­schuld abzie­hen und die rest­li­chen 850,00 Euro nach § 10b EStG als Son­der­aus­ga­ben steu­er­min­dernd bei sei­ner Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung ange­ben.

Bei­spiel 3: Die Mus­ter AG spen­det der CDU 30.000,00 Euro. Die Spen­de der Mus­ter AG ist nicht steu­er­li­ch abzugs­fä­hig. Die Spen­de wird im Rechen­schafts­be­richt der CDU unter Anga­be von Namen und Anschrift des Unter­neh­mens ver­öf­fent­licht.

Hinweise für Verbände

Berufs­ver­bän­de kön­nen nach § 5 Absatz 1 Nr. 5 Kör­per­schaft­steu­er­ge­setz (KStG) Par­tei­en bis zu 10 Pro­zent ihrer Ein­nah­men unmit­tel­bar oder mit­tel­bar zukom­men las­sen, ohne dass sie ihre gene­rel­le Steu­er­be­frei­ung ver­lie­ren. Außer­dem müs­sen sie auf den jewei­li­gen Spen­den­be­trag, den sie einer Par­tei haben zukom­men las­sen, gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 5 Satz 4 KStG 50 Pro­zent des Betra­ges als Kör­per­schaft­steu­er an das zustän­di­ge Finanz­amt abfüh­ren. Spen­det ein Ver­band mehr als 10.000,00 Euro im Jahr an eine Par­tei, muss der Gesamt­be­trag mit Namen und Anschrift im Rechen­schafts­be­richt der Par­tei ver­öf­fent­licht wer­den.

Ent­schei­dend für die Fra­ge der Publi­zi­täts­pflicht ist allein der Betrag, den der Ver­band an die Par­tei spen­det. Die Kör­per­schaft­steu­er ist dabei nicht zu berück­sich­ti­gen.

Bei­spiel: Der Mus­ter-Ver­band spen­det der CDU 20.000,00 Euro. Nach § 5 Absatz 1 Nr. 5 KStG muss der Mus­ter-Ver­band auf die Spen­den­sum­me von 20.000,00 Euro 50 Pro­zent Kör­per­schaft­steu­er ent­rich­ten, also 10.000,00 Euro an das für ihn zustän­di­ge Finanz­amt abfüh­ren. Da der Betrag, den der Ver­band an die CDU gespen­det hat, 10.000,00 Euro über­steigt, muss die­se Spen­de im Rechen­schafts­be­richt der CDU ver­öf­fent­licht wer­den.

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